Abänderung von Eheverträgen, wenn sich die Rechtslage ändert
Haben die Eheleute in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert, wonach eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts jetzt möglich wurde, kann der Unterhaltspflichtige diese Vereinbarung wegen Störung der Geschäftsgrundlage abändern lassen.
Ist nach neuem Recht geboten, den Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten herabzusetzen und wurde vertraglich kein Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt vereinbart, so können bei der Abänderung jetzt grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden.
Haben die Eheleute in ihrer ehevertraglichen Ausgangsregelung vereinbart, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden soll, darf bei einer Abänderung wegen Änderung der Rechtslage ebenfalls eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgen, vgl. BGH, XII ZR 80/13 vom 18. 02. 2015.
Der Unterhaltspflichtige kann eine Abänderung der Ausgangsvereinbarung wegen Änderung der Rechtslage jedoch dann nicht verlangen, wenn die Eheleute in ihrer ursprünglichen Vereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben, vgl. BGH, Az XII ZB 66/14 vom 11.2.2015.