Adoption trotz weiterer Unterhaltsberechtigter
Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die leiblichen Kinder eines unterhaltspflichtigen Vaters versuchten, die Adoption eines Stiefkindes zu verhindern, OLG Köln, 4 UF 90/14.
Die beiden Kinder des unterhaltspflichtigen Vaters lebten nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Ein Kontakt zum Vater bestand seit vielen Jahren so gut wie gar nicht mehr. Der Vater heiratete neu und wollte das minderjährige Kind seiner neuen Ehefrau adoptieren.
Die beiden Kinder aus 1. Ehe wollten die Adoption verhindern, da sie fürchteten, dass ihr Verhältnis zum Vater sich durch die Adoption verschlechtern würde und sich auch ihr Unterhalt durch das neu hinzukommende adoptierte Kind erheblich verringern würde.
Die Kinder aus 1. Ehe erhielten vom Vater Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, € 356,00. Käme ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind dazu, denn auch adoptierte Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, würde sich ihr Unterhalt auf 100 % des Mindestunterhalts verringern, € 334,00.
Das Gericht bewilligte die Adoption jedoch. Da der Vater in den vergangenen Jahren sowieso keinen Kontakt zu den Kindern gehabt habe, könne sich eine Adoption auch nicht negativ auf das Verhältnis zu seinen Kindern aus 1. Ehe auswirken. Der Kontaktabbruch zwischen Vater und Kindern aus 1. Ehe sei nicht durch die Adoption entstanden.
Auch die Herabsetzung des Unterhaltsbetrags der Kinder in Höhe von € 22,00 sei nicht so erheblich, dass diese eine Adoption verhindern könne.