Anrechnung des Wohnvorteils bei Erwerb einer Immobilie aus in der Ehe vorhandenen Vermögen

Hat ein Ehegatte seinen hälftigen Hausanteil an den anderen Ehegatten verkauft und erwirbt er von dem Erlös eine neue Immobilie, so muss er sich den hierbei ersparten Mietzins als Wohnvorteil anrechnen lassen

Kauft ein aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogener Ehegatte von dem Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung eine neue Wohnung, wird anstelle des Zinsertrags aus dem Erlös jetzt der Wohnvorteil der neuen Wohnung zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs herangezogen.

Beispiel:
Verkauft ein Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Haus zu einem Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 EUR an seine Ehefrau, muss er sich zunächst nur die Zinserträge aus dem Verkaufspreis, ca. 125,00 EUR monatlich bei einem Zinsatz von 1% anrechnen lassen, sodass sich der Unterhalt der Ehefrau aus einem um 125,00 EUR erhöhten Einkommen des Ehemannes berechnet.

Kauft er sich dagegen von dem Geld eine neue Wohnung, für die er auf dem freien Wohnungsmarkt eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 600,00 EUR aufwenden müsste, wird der Unterhalt der Ehefrau aus einem um 600,00 EUR höheren Einkommen berechnet.

Für den Unterhaltsschuldner ist es also unter Umständen sinnvoll, sich eine neue Immobilie erst nach Ende seiner Unterhaltsverpflichtung anzuschaffen.

Die Anrechnung sowohl der Erträge aus dem Verkauf als auch die Surrogate können jedoch vertraglich ausgeschlossen werden.

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