Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach One-Night-Stand
Nach § 1 Abs. 1 und 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat jedes Kind bis zum 12. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Die Unterhaltsvorschusskasse versucht dann, von dem unterhaltspflichtigen Elternteil den Kindesunterhalt einzuziehen.
Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte zur Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils zu erteilen.
Gibt eine Kindesmutter bei ihrem Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen an, der Vater sei unbekannt, so kann die Unterhaltsvorschusskasse die Leistung wegen fehlender Mitwirkung im Sinne des §1 Abs.3 UVG ablehnen.
Die Mutter wird sich in diesem Fall Fragen nach ihrem Intimleben ausgesetzt sehen, insbesondere der Frage, ob die Möglichkeit einer Schwangerschaft bewusst in Kauf genommen wurde oder gar beabsichtigt war oder ob erfolglos versucht wurde, eine Schwangerschaft zu vermeiden. Die Mutter ist also verpflichtet, an der Aufklärung der Vaterschaft mitzuwirken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei einer anonymen Samenspende abgelehnt, da sich der alleinerziehende Elternteil bewusst und willentlich bereits vor der Geburt des Kindes in eine Situation gebracht hat, die die Ermittlung des anderen Elternteils unmöglich macht und damit eine Mitwirkungsverletzung begangen, BVerwG v. 16. 05. 2013 – 5 C 28.12.