Anspruch der Witwe auf Lebensversicherung
Ein Ehemann hatte über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber übersandte dem Ehemann einen Vordruck, in dem er den Bezugsberechtigten im Falle seines Todes benennen sollte. Der Ehemann kreuzte daraufhin an: „der verwitwete Ehegatte“.
Nach ein paar Jahren wurde die Ehe des Mannes geschieden, er heiratete erneut ohne den Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung zu ändern. Als der Ehemann verstarb, zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an die 1. Ehefrau, wogegen die 2. Ehefrau klagte.
Die Klage der 2. Ehefrau hatte jedoch keinen Erfolg.
Der BGH, Beschluss vom 22. 07. 2015, IV ZR 437/14 entschied, dass die 2. Ehefrau keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung habe, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes dessen Ehefrau, also der verwitwete Ehegatte war.
Bezugsberechtigter der Versicherungssumme sei laut BGH vielmehr der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Bezugsberechtigungserklärung, also als der Vertrag ausgefüllt wurde, mit dem Ehemann verheiratet war. Das war die 1. Ehefrau. Eine spätere Scheidung und Wiederverheiratung ändere daran nichts.
Im Falle einer Ehescheidung sollte daher geprüft werden, wer damals bei Vertragsschluss als Bezugsberechtigter bei der Lebensversicherung eingesetzt wurde und dies dann gegebenenfalls zu ändern.
Sinnvoller wäre es jedoch, bereits beim Abschluss einer Lebensversicherung den Bezugsberechtigten namentlich zu benennen und diesen bei einer späteren Ehescheidung notfalls zu ändern.