Anspruch eines Kindes auf Auskunft über seinen anonymen Samenspender
Kinder, die durch eine künstliche Befruchtung (heterologe Insemination) gezeugt wurden, können von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres anonymen Samenspenders verlangen. Auf das Alter des Kindes kommt es dabei nicht an.
Wollen Eltern ihr minderjähriges Kind über die Identität seines biologischen Vaters aufklären, darf nach BGH die Schwelle , um die Informationen zu erhalten, nicht zu hoch sein. Es reicht daher aus, wenn das Kind dem Gericht seine tatsächlichen eEweggründe und Motive glaubhaft und nachvollziehbar vorträgt. Sofern keine ernsthaften Belange der Reproduktionsklinik oder des Samenspenders vorliegen, ist das Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner eigenen Abstammung höher zu bewerten, BGH, Urteil v. 28. 01. 2015, XII ZR 201/13