Ansprüche der Schwiegereltern
Erbringen Schwiegereltern Arbeitsleistungen zugunsten des Schwiegerkindes, kann sich bei Scheitern der Ehe ein finanzieller Ausgleichsanspruch ergeben.
Das OLG Bremen, 12. 07. 2017, Az. 4 U 1/17, musste über einen solchen Fall entscheiden:
Während der Ehe seiner Tochter hatte ein handwerklich begabter Schwiegervater am Haus seines Schwiegersohnes, der Alleineigentümer des Hauses war, erhebliche Arbeitsleistungen erbracht.
Als es zur Trennung und späteren Scheidung der Eheleute kam, verlangte der Schwiegervater von seinem Schwiegersohn einen finanziellen Ausgleich für seine erfolgte Arbeitsleistung in Höhe von 23.168,00 EUR.
Der Schwiegervater hatte seine Arbeitsleistung erbracht, da er davon ausging, dass die Ehe seiner Tochter mit dem Schwiegersohn Bestand haben würde und die Tochter lebenslang in dem Haus des Schwiegersohnes leben würde. Scheitert die Ehe, dann entfällt diese Grundlage und der Schwiegervater kann einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen den Schwiegersohn geltend machen, §313 BGB.
Grundsätzlich werden Arbeitsleistungen, die sich noch im Rahmen üblicher Gefälligkeiten bewegen, nicht ausgeglichen. Kann der Schwiegervater jedoch detailliert nachweisen, wie viele Stunden er am Haus des Schwiegersohnes gearbeitet hat und übersteigen diese Arbeitsstunden den Gefälligkeitsrahmen, dann ist eine Ausgleichsforderung begründet.
Allerdings kann sich der Schwiegervater mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht ewig Zeit lassen, denn sein Ausgleichsanspruch unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist, 199 BGB.
In dem zu entscheidenden Fall trennten sich die Eheleute im Jahr 2003 endgültig, der Schwiegervater ging aber erst im Jahr 2007 gegen den Schwiegersohn vor. Zu spät, urteilte das Gericht. Die Ansprüche hätten bis zum 31. 12. 2006 geltend gemacht werden müssen.
Erbringen Schwiegereltern also unentgeltliche Arbeitsleistungen zum Beispiel an der Immobilie des Schwiegerkindes, sollten sich die Schwiegereltern genau aufschreiben, wie viele Stunden sie für das Schwiegerkind gearbeitet haben und welche Arbeiten sie im einzelnen verrichtet haben.
Kommt es dann zur Trennung der Eheleute, muss die Dreijahresfrist unbedingt beachtet werden, wobei die Frist nicht unbedingt mit der Zustellung des Scheidungsantrags, sondern auch bereits früher beginnen könnte.