Aufnahme eines Nebenjobs trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit
Reichen die Einkünfte eines Elternteils aus seinem Vollzeitjob nicht aus, um den Mindestunerhalt seiner Kinder zu zahlen, kann er verpflichtet werden, neben der Vollzeitstelle eine Aushilfstätigkeit auszuüben.
Gegenüber den minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung und verschäfte Erwerbsobliegenheit.
Zum einen wird der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf € 880,00 herabgesetzt, mit dem er seinen eigenen Lebensbedarf decken muss. Zum anderen kann von dem Elternteil verlangt werden, neben seiner vollschichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Hierbei darf jedoch die Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden die Woche nicht überschritten werden. Sollte die Nebentätigkeit für den Unterhaltspflichtigen unzumutbarsein, muss er dies vor Gericht darlegen und beweisen, vgl. BGH, Beschluss v. 24. 09. 2014, XII ZB 185/12.