Aufstockungsunterhalt für den nichtbetreuenden Ehegatten

Verringert sich das Einkommen eines Ehegatten wegen seiner Kindesunterhaltszahlungen, kann er ggfls. Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen

Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn dieser über höhere Einkünfte als er selbst verfügt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Der BGH, XII ZB 7/1, Beschluss vom 11. November 2015, hat in einer neuen Entscheidung beschlossen, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch dadurch entstehen kann, dass das Einkommen des Ehegatten, der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtig ist, unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt, weil der Kindesunterhalt vorweg abgezogen wurde.

Beispiel:
Die betreuende Ehefrau von zwei Kindern verdient netto monatlich € 2.500,00. Der Ehemann verdient monatlich netto € 2.600,00 und zahlt für seine beiden Kinder er an die Ehefrau monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt € 832,00. Das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt also nach Abzug des Kindesunterhaltes nur noch € 1.768,00. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes hat der Ehemann gegen die Ehefrau einen monatlichen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von € 366,00.

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