Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
Gehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auseinander, ist ein Vermögensausgleich zwischen den Partnern möglich.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Partner ein gemeinsames Projekt verfolgt haben, mit dem sie einen gemeinsamen Wert schaffen wollten und dessen Zweck über das normale Zusammenleben hinausgeht. Haben die Partner einen Vermögensgegenstand gemeinsam erworben und sollte dieser für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam genutzt werden und ihnen gemeinsam gehören, ist nach der Trennung ein Ausgleich statthaft.
Die Obergerichte haben einen Anspruch auf einen Vermögensausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage in folgenden Fällen bejaht:
- Mitfinanzierung des Hauses des anderen Partners
- Partner erbringt Arbeitsleistungen im Haus der Partnerin
- Investitionen in Hausgrundstück des Partners
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist jedoch, dass beim Ausgleichsverpflichteten nach der Trennung noch ein messbarer erheblicher Vermögenszuwachs besteht.
Der Anspruch auf Ausgleich für erbrachte Leistungen besteht dagegen nicht, wenn es sich um unterhaltsrechtliche Leistungen gehandelt hat, die ein Partner erbracht hat. Damit sind die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen wie Miete, Strom, Lebensmittel, etc. gemeint.
Anders als noch vor einigen Jahren kann also auch nach Scheitern einer außerehelichen Beziehung ein Vermögensausgleich stattfinden, auch wenn die Parteien keinerlei vertragliche Regelung hierüber getroffen haben.