Bei Beendigung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kein Rauswurf aus der (gemeinsamen) Wohnung
Ein 78-jähriger lebt seit vielen Jahren mit seiner Partnerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haus, das dem Sohn der Partnerin gehört. Die Partnerin wurde dement und erteilte ihrem Sohn Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht. Als es zwischen dem 78-Jährigen und dem Sohn der Partnerin zum Streit kam, ließ der Sohn die Schlösser der Wohnung austauschen und verweigerte dem 78-Jährigen den Zutritt. Dagegen klagte der Mann.
Das Amtsgericht Köln gab dem 78-Jährigen Recht und verurteilte den Sohn dazu, dem 78-Jährigen den Besitz an der Wohnung und seinen persönlichen Sachen wieder einzuräumen sowie künftige Beeinträchtigungen zu unterlassen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass auch die Partner einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie Ehegatten zu behandeln seien und damit einen gleichberechtigten Mitbesitz an der Ehewohnung haben. Dieser Mitbesitz wird auch nicht automatisch damit aufgegeben, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft endet.
Geht daher eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu Ende, kann der Eigentümer oder Mieter der Wohnung den anderen nicht aus der Wohnung werfen. Will der Partner die Wohnung nicht freiwillig verlassen, muss im Zweifel ein gerichtliches Verfahren den weiteren Besitz klären.
Nach einer angemessenen Frist, in der sich der Partner eine neue Bleibe suchen muss, wird das Gericht im Zweifel dem Eigentümer die Wohnung allein zusprechen.