Beteiligung an Schulden des anderen Ehegatten
Nimmt ein Ehegatte allein Schulden auf, ist fraglich, ob den anderen Ehegatten dabei eine konkludent vereinbarte Schuld trifft, intern an den Schulden des anderen beteiligt zu werden.
Der BGH, FamRZ 15, 993 entschied so:
Eine selbstständige Apothekerin nahm allein mehrere Darlehen zum Kauf einer Immobilie auf, die zur Hälfte dem Ehemann und zur anderen Hälfte ihr selbst gehören sollte. Im Verlauf der Ehe zahlte die Ehefrau diese Darlehen alleine ab und nutzte die steuerlichen Vorteile für sich aus.
Nach der Trennung der Eheleute verlangte die Ehefrau, dass sich der Ehemann ab sofort an den Darlehenszahlungen hälftig beteiligen solle, da die Immobilie zur Hälfte auch ihm gehöre. Der Ehemann lehnte dies ab, worauf die Ehefrau ihn verklagte.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage der Ehefrau zurück und sahen keine Mithaftung des Ehemannes für die Kreditaufnahme.
Der BGH hob jedoch die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Denn der BGH hielt es für denkbar, dass Umstände vorliegen könnten, die für eine gewollte Mithaftung des Ehemannes auch für die Zeit nach Trennung der Eheleute sprechen könnten. So hat der Ehemann nicht darauf bestanden, dass die Darlehen nur mit dem Miteigentumsanteil der Ehefrau getilgt werden, sondern er war damit einverstanden, dass die Darlehen aus dem Verkaufserlös des Hauses getilgt werden, bevor dieser hälftig geteilt wird.
Diese Umstände könnten für eine gewollte Mithaftung des Ehemannes für die Zeit nach der Trennung der Eheleute sprechen und der Ehemann müsse sich in diesem Fall an den Zins- und Tilgungsleistungen ab der Trennung der Eheleute hälftig beteiligen.
Das Landgericht muss nunmehr die prüfen, ob diese Umstände tatsächlich vorlagen.