Brautschmuck und Morgengabe
Nach altem traditionellen deutschen Recht war die Morgengabe das Geschenk des Ehemannes an seine neue Ehefrau am Morgen nach der Hochzeitsnacht.
Im islamischen und muslimisch-iranischen Recht ist die Morgengabe heute noch als eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes verankert, die ihn verpflichtet, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen.
Da Ehefrauen im iranischen Recht keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich oder andere güterrechtlichen Ausgleich haben, ist die Morgengabe für die iranische Frau eine Art Lebensversicherung oder finanzielle Absicherung für den Fall der Scheidung.
Die Ehefrau kann daher auch vor einem deutschen Gericht die Morgengabe einklagen.
In der Türkei ist die Morgengabe noch eine übliche Tradition, die rechtlich jedoch nur als einfache Schenkung qualifiziert wird. Aber auch diese ist vor einem deutschen Recht einklagbar.
Das Oberlandesgericht Hamm, 25.04.2016 UF 60/16, hatte in einem Fall zu entscheiden, ob der Goldschmuck, der der Braut bei einer Hochzeitsfeier in der Türkei umgelegt wurde, als ein Geschenk an die Ehefrau zu werten ist. Der Ehemann hatte diesen Goldschmuck ohne Zustimmung der Ehefrau veräußert.
Das OLG sah jedoch in dem Umhängen des Brautschmucks eine Schenkung an die Ehefrau, egal, wer diesen Goldschmuck gekauft hatte. Der Ehemann darf diesen Goldschmuck daher nicht eigenmächtig und ohne Zustimmung der Ehefrau veräußern.
Tut er dies trotzdem, muss er der Ehefrau Schadensersatz in Höhe des Wertes des Goldschmucks leisten.