Der Ehename – eine schwierige Wahl
Grundsätzlich sollen Ehegatten bei ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, § 1355 Abs.1 Satz 1 BGB.
Seit 1994 hat es der Gesetzgeber aber den Ehegatten freigestellt, ob sie für ihre Ehe einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder nicht.
Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so führt jeder Ehegatte den Namen weiter, den er bei der Eheschließung trug. Das kann auch der Name aus einer geschiedenen Ehe sein. Die Eheleute können aber auch noch später einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der dann jedoch öffentlich beglaubigt werden muss.
Der Ehename kann nach dem Tod eines Ehegatten oder nach der Scheidung weitergeführt werden. War also eine Ehefrau in erster Ehe mit einem "Grafen von Hülstadt" verheiratet und war dieser Name als Ehename bestimmt worden, so kann sie, wenn sie den Namen "Gräfin von Hülstadt" nach der Ehescheidung beibehält, diesen Namen in einer neuen Ehe ebenfalls als Ehenamen wählen und so dem neuen Ehemann die Möglichkeit bieten, sich ebenfalls "Graf von Hülstadt" zu nennen. Der erste Graf von Hülstadt kann übrigens von seiner geschiedenen Ehefrau nicht verlangen, dass diese nach einer Scheidung den Ehenamen abgibt.
Einer der Eheleute kann auch seinen Namen, der nicht Ehename geworden ist, als Begleitnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Heiraten also Herr Schmitt und Frau Maier und soll Schmitt der Ehename werden, dann kann Frau Maier entweder Schnitt-Maier oder Maier-Schmitt heißen. Die Wahl des Begleitnamens ist aber widerruflich.
Unzulässig ist die Bestimmung eines unechten Doppelnamens. Frau Maier und Herr Schmitt können sich also zukünftig nicht beide Maier-Schmitt nennen. Dies kann nur ein Ehegatte.
Hat ein Ehegatte bereits einen Doppelnamen, so kann auch dieser Name als Ehename bestimmt werden. Will Herr Schulze zum Beispiel Frau Maier-Schmitt heiraten, so kann als Ehename der Name Maier-Schmitt bestimmt werden und beide Eheleute den Namen Maier-Schmitt führen. Herr Schulze darf aber nicht seinen Namen als Begleitnamen hinzufügen, also nicht Schulze-Maier-Schmitt. Dies ist unzulässig, § 1355 Abs.4 Satz 2 BGB.
Bestimmen Frau Maier-Schmitt und Herr Schulze jedoch den Namen Schulze als Ehename, so kann Frau Schmitt-Schulze wählen, wenn sie einen Begleitnamen hinzufügen möchte, ob sie Schulze-Maier, Maier-Schulze, Schmitt-Schulze oder Schulze-Schmitt heißen möchte. Es kann also nur ein Name des Doppelnamens als Begleitnamen gewählt werden.
Beachte jedoch: Ein einmal gewählter Ehename kann nicht widerrufen werden, auch nicht im Wege der Anfechtung. Eine Namensänderung ist zwar möglich, setzt jedoch einen wichtigen Grund voraus.