Zwei miteinander verheiratete Frauen wollten Eltern werden. Durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen gebar eine der Frauen im November 2017 ein Kind. Mit der Geburt des Kindes wurde die Mutter im Geburtenregister eingetragen, nicht jedoch die Ehefrau der Mutter als weiterer Elternteil. Dies wollte die Ehefrau nicht hinnehmen und klagte auf Eintragung in das Geburtenregister als weitere Mutter.
Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB wird als Vater eines Kindes im Geburtenregister eingetragen, wer mit der Mutter verheiratet ist. Es wäre daher denkbar, dass diese Vorschrift auch auf gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden ist.
Das hat der BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, jedoch abgelehnt. Er hält diese Regelung weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen für anwendbar. Mit der am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen "Ehe für alle" hat der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch das Abstammungsrecht nicht geändert. Dem klaren Wortlaut des § 1592 BGB nach wird allein die „Vaterschaft“ geregelt und diese einem bestimmten Mann zugewiesen. Das Gesetz nimmt ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor. Es ist daher nicht möglich, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes dieses auf ein gleichgeschlechtliches Ehepaar anzuwenden.
Diese Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren und deren Kinder sieht der BGH durch den Wortlaut des § 1592 BGB gerechtfertigt. Der Ehefrau einer Kindesmutter bleibt daher weiterhin nur der Weg über eine Adoption, um in die rechtliche Elternstellung einer weiteren Mutter zu gelangen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass auch das Abstammungsrecht in naher Zukunft geändert werden wird und so eine Eintragung als weiterer Elternteil ohne Adoption möglich sein wird.