Ehegattenunterhalt auch nach dem 3.Lebensjahr eines Kindes
Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes ist in § 1570 Abs.1 S.1 BGB geregelt. Dieser bestimmt, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes mindestens bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes verlangen kann.
Aufgrund dieser gesetzlichen Formulierung gehen viele betreuende Elternteile davon aus, dass der Unterhaltsanspruch nach Erreichen des 3.Lebensjahres entfällt. Dies ist jedoch nicht so.
Nach § 1570 Abs.1 S.2 BGB verlängert sich der Unterhaltsanspruch, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind kindbezogene und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen.
Bedarf das Kind aufgrund seiner Entwicklung oder aus krankheitsbedingten Gründen eine umfassendere Betreuung, dann ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet, nach dem 3. Lebensjahr einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.
Gleichwohl muss der betreuende Elternteil jedoch alle Möglichkeiten der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, also das Kind auch in einem Ganztagskindergarten, Ganztagsschule oder Hort unterbringen.
In der Zeit, in der das Kind betreut wird, ist es dem betreuenden Elternteil zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wird das Kind beispielsweise von 08.00 bis 17.00 Uhr im Kindergarten betreut, dann kann dem betreuenden Elternteil zugemutet werden, nach dem Wegbringen des Kindes bis zur Abholung, also von ca. 09.00 bis 16.00 Uhr zu arbeiten. Dies entspricht in der Regel einer 30Std-Tätigkeit. Ist das zu betreuende Kind dann in der weiterführenden Schule, kann ihm in der Regel zugemutet werden, auch eine Stunde allein zu bleiben und so der betreuende Elternteil eine Ganztagstätigkeit ausüben. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab, von der Anzahlt der zu betreuenden Kinder und insbesondere auch von der Reife des Kindes.
Keinesfalls sollten Alleinerziehende nach dem 3. Lebensjahr ihres Kindes auf den Betreuungsunterhalt verzichten.