Ehepartner haftet für Schulden des anderen mit
Grundsätzlich haftet ein Ehepartner nicht für die Schulden seines Ehepartners, es sei denn, diesem liegen Geschäfte des täglichen Lebens zugrunde.
Der BGH hat jedoch in einer neuen Entscheidung anders geurteilt: Ein Ehegatte kann verpflichtet werden, für einen Kredit, den der andere Ehepartner allein aufgenommen hat, im Innenverhältnis dafür mit zu haften. Für diesen Fall ist Voraussetzung, dass der aufgenommene Kredit auch im Interesse des anderen Ehegatten aufgenommen wurde. Der BGH nimmt eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Ehegatten an, insbesondere wenn die Aufnahme des Kredits mit Einverständnis des anderen erfolgt ist und dazu diente, eine gemeinsame Immobilie anzuschaffen oder auszubauen, bei der beide Ehegatten Miteigentümer zu je ½ sind.
Dieser Entscheidung liegt der Fall zugrunde, dass ein Ehepaar eine gemeinsame Immobilie erwarb und die Ehefrau hierfür als Selbstständige allein ein Darlehen aufnahm, damit die Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Darlehen im Rahmen des sogenannten Zwei-Konten-Modells steuerlich absetzbar waren. Nach der Trennung muss sich der Ehegatte, der dieses Darlehen nicht unterschrieben hat, an den Belastungen hälftig beteiligen. Während intakter Ehe besteht indes keine hälftige Ausgleichsregelung, BGH 25.03.2015, XII ZR 160/12.