Einwilligung der Eltern bei medizinischer Behandlung des Kindes
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu einem ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind beide Elternteile einwilligen, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben.
Die elterliche Sorge für Minderjährige steht beiden Elternteilen gemeinsam zu, § 1627 BGB. Sie haben ihr Kind im Sinne einer Gesamtvertretung zu vertreten, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Einwilligung in eine Operation ist Ausübung der elterlichen Personensorge mit der Folge, dass eine wirksame Einwilligung grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn beide Eltern sie erteilt haben.
In Routinefällen darf der Arzt jedoch davon ausgehen, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen.
Bei Eingriffen schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken wird sich der Arzt vergewisssern, ob auch tatsächlich die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt.
Handelt es sich jedoch um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, wie zum Beispiel um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist, vgl. BGH-Urteil v. 15.06.2010 - VI ZR 204/09, OLG Hamm, Az 26 U 1/15, Urteil vom 29.9.2015.