Elternunterhalt

Verpflichtung zur Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Reichen die Einkünfte eines Elternteils nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs aus, können seine leistungsfähigen Kinder anteilig im Verhältnis ihrer Einkünfte zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.

Bevor die Kinder jedoch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, besteht für den unterhaltsberechtigten Elternteil im Alter und bei Erwerbsminderung die Verpflichtung, Leistungen nach der Grundsicherung zu beantragen.
Unterlässt der Elternteil dies, so wird ihm die zu leistende Grundsicherung als fiktives Einkommen angerechnet und er erhält entsprechend weniger Unterhalt von seinen Kindern.

Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl der unterhaltspflichtigen Kinder des Elternteils nur eines der Kinder über ein steuerliches Gesamteinkommen in Höhe von € 100.000,00 oder mehr verfügt, BGH Schluss vom 08. 07. 2015, XII ZB 56/14.

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