Elternunterhalt: Wann muss der Unterhaltspflichtige sein Vermögen einsetzen
Reichen bei einem Pflegebedürftigen die eigenen Einkünfte für seinen Aufenthalt im Seniorenzentrum nicht aus, wird der Sozialhilfeträger die Kosten aus übergegangenem Recht von den Kindern des Pflegebedürftigen verlangen.
Hat ein Kind keine eigenen Einkünfte, werden die Sozialämter versuchen, auf ein eventuelles Vermögen des Kindes zuzugreifen und von ihm verlangen, den Stamm des Vermögens für die Unterhaltsleistungen einzusetzen.
Bei der Berechnung, wieviel Vermögen als Unterhaltsleistung einzusetzen ist, darf das Kind, das eigene Einkünfte erzielt, von seinem angesparten Vermögen 5% seiner Bruttoeinkünfte als Altersvorsorge zurückstellen, wobei dem konkreten Altersvorsorgevermögen zusätzlich eine Rendite in Höhe von 4% hinzugerechnet wird.
Beispiel: Eine Tochter erhält ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.143,85. Bei ihr geht man von einer 35-jährigen Berufstätigkeit bis zu ihrer Rente aus. 5% des Bruttoeinkommens, € 107,19, ergibt bei einer Verzinsung von 4% nach 35 Berufsjahren einen Kapitalwert von € 98.526,88. Diesen Betrag darf die Tochter bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens in Abzug bringen.
Ist die Tochter dagegen seit der Geburt der Kinder nicht mehr berufstätig gewesen, erzielt also keine eigenen Einkünfte, dann, so die Rechtsprechung des BGH, partizipiert sie an der Altersversorgung ihres Ehepartners und hat nicht die Möglichkeit, eine Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Das bedeutet, sie muss ihr Vermögen zur Unterhaltszahlung voll einsetzen. Die Tochter kann hier nur einen Notgroschen in Höhe von ca. € 10.000,00 für plötzlich auftretenden Sonderbedarf in Abzug bringen.
Eine Ausnahme besteht nach BGH, 29.04.15, XII ZB 236/14 jedoch dann, wenn die Altersvorsorge des Ehepartners nicht für beide Eheleute ausreicht. In diesem Fall wird berechnet, wie viel von dem Vermögen für eine angemessene Altersvorsorge benötigt wird. Dieser Betrag darf dann nicht zur Unterhaltszahlung eingesetzt werden.