Erhöhung des staatlichen Kindergeldes
Das staatliche Kindergeld wurde per Gesetz rückwirkend zum 01. 01. 2015 um 4,00 Euro je Kind sowie zum 01. 01. 2016 um nochmals 2,00 Euro erhöht. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt in 2015 188,00 Euro, für das dritte Kind 190,00 Euro und für jedes weitere Kind 215,00 Euro. Ab 2016 erhält das erste und zweite Kind 190,00, das dritte Kind 196,00 und jedes weitere Kind 221,00 Euro.
Grundsätzlich steht das staatliche Kindergeld beiden Elternteilen zu und wird hälftig zwischen den Eltern geteilt. Die Auszahlung an den Elternteil, der das Kindergeld von der Familienkasse nicht erhält erfolgt in der Weise, dass der Unterhaltsverpflichtete von dem geschuldeteten Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle das hälftige Kindergeld abziehen darf.
Beispiel:
Für ein fünfjähriges Kind wird ein Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 328,00 Euro vom Vater geschuldet. Da die Mutter das Kindergeld erhält, darf der Vater von dem geschuldetetn Betrag 92,00 Euro (=hälftiges Kindergeld) abziehen. Er zahlt also lediglich einen Unterhalt in Höhe von 236,00 Euro an die Mutter.
Allerdings wird noch im gesamten Jahr 2015 lediglich der alte Kindergeldbetrag in Höhe von 92,00 bei der Unterhaltszahlung in Abzug gebracht, der andere Elternteil partizipiert also nicht an der Erhöhung.
Wer auf diesen Ausgleich nicht verzichten will, kann über einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch von dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, die hälftige Kindergelderhöhung verlangen. Eine Verrechnung mit dem Unterhalt ist aber nicht möglich.