Gemeinsame Steuererklärung
Ehegatten haben die Möglichkeit, durch eine gemeinsame Steuerveranlagung Steuern zu sparen.
Trennen sich die Ehepartner, gibt es immer wieder Streit darüber, ob im Jahr vor der Trennung oder im Jahr der Trennung noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden muss. Hier wird derjenige, der während der Ehe und im Jahr der Trennung die bessere Steuerklasse III hatte, auf eine Zusammenveranlagung bestehen, denn sonst müsste er mit hohen Nachforderungen des Finanzamtes rechnen. Derjenige mit der schlechteren Steuerklasse V wird jedoch lieber eine getrennte Veranlagung bevorzugen, denn er würde eine hohe Steuerrückzahlung erhalten.
Fragt man beim Finanzamt nach, erhält man dort die Auskunft, dass jederzeit eine getrennte Steuerveranlagung gewählt werden kann. Dies ist aber nach den familienrechtlichen Grundsätzen nicht zulässig.
Das OLG Koblenz hat so in einem Beschluss vom 12. 06. 2019, Az. 13 UF 617/18 entschieden:
Ein Ehegatte ist auch nach der Trennung der Eheleute dem anderen gegenüber verpflichtet, einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn der Ehepartner dadurch seine Steuerschuld verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Belastungen des anderen nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Dies gilt für das Jahr vor der Trennung und auch für das Jahr, in dem sich die Eheleute getrennt haben.
Der zustimmende Ehegatte kann aber vom anderen nicht verlangen, dass der andere ihm den Betrag ersetzt, den er wegen der schlechteren Steuerklasse V im Vergleich zur getrennten Veranlagung mehr zahlen musste.
Unter Umständen findet jedoch ein Ausgleich über den Ehegattenunterhalt statt, da es hier auf die tatsächlich geleisteten Steuerschulden ankommt.