Gemeinsames Sorgerecht - alleiniges Sorgerecht
Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder auch nach einer Ehescheidung bestehen. Beide Elternteile müssen also gemeinsam über die wichtigen Belange im Leben ihrer Kinder entscheiden und einen Konsens finden.
Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ist eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert. Fehlt diese und ist sie auch für die Zukunft nicht zu erwarten, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen und demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem das Wohl des Kindes am besten gewahrt zu werden verspricht (OLG Köln, MDR 2012, 1346).
Das gemeinsame Sorgerecht hat aber nicht grundsätzlich immer Vorrang vor der Alleinsorge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, FamRZ 2004, 354) hatte bereits 2004 darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern für das Kind nicht immer die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei muss.
Ein Beispiel hierzu ist die Entscheidung des OLG Stuttgart, Az 17 UF 40/16, Beschluss vom 24.8.2016. Hier hatte das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen, da zwischen den Eltern in der Vergangenheit sämtliche Vermittlungsversuche selbst unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe ergebnislos gescheitert waren. Das Gericht entschied, dass eine gemeinsame elterliche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden kann, dass die Eltern eine Pflicht zur Konsensfindung haben und daher weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben müssen. Dies entspricht nicht dem Kindeswohl.
Nach meiner Erfahrung ist es jedoch äußerst schwer, die gemeinsame elterliche Sorge aufheben zu lassen und die Alleinsorge durchzusetzen. Dies wird im Zweifel immer durch ein Sachverständigengutachten untermauert werden müssen, das nachweisen muss dass keinerlei gemeinsame Basis zwischen den Eltern mehr besteht, auf der gemeinsam ein Sorgerecht für Kinder ausgeübt werden könnte.