Haftung der Eltern für Schäden Dritter, wenn ihr Kind im Internet an einer Tauschbörse teilnimmt
Nimmt ein Kind im Internet an sogenannten Tauschbörsen teil und verletzt es damit Urheberrechte von Dritten, haften die Eltern für Schäden dieser Dritten nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, damit keine Dritten geschädigt werden. D.h. sie müssen verhindern, dass ihr Kind Urheberrechte verletzt, indem es an beispielsweise an Tauschbörsen teilnimmt.
Es reicht jedoch aus, wenn Eltern mit ihren Kinder konkret über dieses Thema gesprochen haben und den Kindern verboten haben, an Tauschbörsen teilzunehmen.
Handelt es sich bei dem Kind um ein normal entwickeltes Kind, das normalerweise die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt, liegt keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, wenn diese ihr Kind wie folgt belehrt haben:
• ES IST RECHTSWIDRIG, AN iNTERNETTAUSCHBÖRSEN TEILZUNEHMEN.
Nicht ausreichend wäre es, wenn die Eltern das Kind lediglich auffordern, sich „anständig zu benehmen“. Wenn Eltern ihren Kindern aber verbieten an Tauschbörsen im Internet teilzunehmen, liegt kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern vor, wenn das Kind gegen ihr ausdrückliches Verbot verstößt.
Eltern sind nicht verpflichtet zu überwachen, wie ihr Kind das Internet nutzt. Sie müssen auch nicht den Computer ihres Kindes überprüfen oder technische Maßnahmen für einen beschränkten Zugang des Kindes einrichten.
Der BGH hat jedoch in einem Fall entschieden, dass eine Haftung der Eltern dann gegeben ist, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte darüber hatten, dass ihr Kind dem Verbot zuwider handelt, BGH GRUR 13, 511.