Kein Unterhalt bei falschen Angaben im Unterhaltsverfahren
Grundsätzlich ist man verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Diese Grundsätze von Treu und Glauben gelten insbesondere für Eheleute in einem Unterhaltsverfahren, so das Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22. 08. 2017, Az. 3 UF 92/17.
In einem gerichtlichen Verfahren verlangte eine Ehefrau von ihrem Ehemann nach der Trennung Unterhalt, verschwieg jedoch ihre eigenen geringen Einkünfte aus einem Minijob. Auf Nachfrage vom Gericht, wovon sie denn lebe, erklärte die Ehefrau, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie zurückzahlen müsse. Erst als der Ehemann einen Zeugen für die Minijob-Tätigkeit der Ehefrau benannte, korrigierte die Ehefrau ihre Angaben vor Gericht.
Dieses Verschweigen vor Gericht kostete die Ehefrau jedoch ihren an sich begründeten Unterhaltsanspruch. Das OLG Oldenburg wies den Anspruch der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurück, da diese verpflichtet sei, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Die Inanspruchnahme ihres Ehemannes sei aufgrund ihrer falschen Angaben unbillig und führe daher zur Verwirkung des Unterhalts.
Ich bemerke in der Praxis immer wieder, dass Mandanten ionsbesondere mit der Auskunft über ihre Einkünfte sehr locker umgehen. Die Gerichte nehmen solche (Versehen) jedoch sehr ernst und weisen in diesen Fällen regelmäßig die Unterhaltsansprüche zurück.