Kein Zutrittsrecht bei gemeinsamen Hausgrundstück
Auch wenn Ehepartner Miteigentümer eines gemeinsamen Hauses sind, darf der Ehegatte, der nach der Trennung der Eheleute aus der Immobilie ausgezogen ist, das Grundstück nicht ohne Zustimmung des im Haus verbleibenden Ehegatten betreten.
Dies darf er nur, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt.
Hier ein Beispiel:
Ein Ehegatte, der nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war, wollte die Immobilie auf dem freien Wohnungsmarkt verkaufen. Hierfür sollte ein Makler und etwaige Kaufinteressenten die Immobilie besichtigen dürfen. Der im Haus verbliebene Ehegatte war mit einem freihändigen Verkauf nicht einverstanden, sondern wollte das Haus lieber zwangsversteigern lassen, um es so selbst zu ersteigern zu können. Er verweigerte daher den Zutritt.
Das OLG Bremen war der Auffassung, Beschluss vom 22. 08. 2017, Az. 5 WF 62/17, dass der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs keinen besonderen Grund darstellt, ein Grundstück gegn den Willen des anderen Ehegatten zu betreten, wenn der in der Immobilie wohnende Ehegatte die Teilungsversteigerung betreibt.
Denn für Miteigentümer besteht keine Verpflichtung zur Zustimmung des freihändigen Verkaufs, um eine Teilungsversteigerung zu vermeiden, selbst wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll wäre.
Die Zeiten, in denen bei einer Teilungsversteigerung Grundstücke zu „Schnäppchenpreisen“ zu erwerben sind, sind jedoch lange vorbei. Der Zuschlag dürfte nach Expertenmeinung dem tatsächlichen Marktpreis entsprechen.