Keine Berücksichtigung eigenen Altersvorsorgevermögens beim Elternunterhalt
Lebt ein Elternteil in einem Pflegeheim und reichen die eigenen Einkünfte nicht zur Deckung der Heim- und Pflegekosten aus, kann das Sozialamt, das für die Kosten der Unterbringung zunächst aufkommt, diese Kosten aus übergegangenem Unterhaltsanspruch von den leistungsfähigen Kindern ersetzt verlangen.
Die Leistungsfähigkeit des Kindes richtet sich nicht nur nach seinem Erwerbseinkommen, sondern auch nach seinen Vermögenserträgen und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungen. Erzielt also ein Kind Zinserträge aus Kapital oder durch das mietfreie Bewohnen seines eigenen Hauses einen Wohnvorteil, so sind diese Leistungen für den Elternunterhalt ebenfalls heranzuziehen.
Verfügt das Kind zusätzlich über verwertbares Vermögen, so ist auch dieses zur Leistung von Elternunterhalt einzusetzen. Hier wird dem Verpflichteten lediglich ein Schonvermögen belassen.
Damit das Kind aber seinerseits im Alter nicht auf Unterhaltszahlungen seiner Kinder angewiesen ist, hat der BGH beim erwerbstätigen Kind eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% seines Bruttoeinkommens anerkannt, das von seinen Einkünften abgezogen werden darf.
Dies gilt allerdings nicht für das nicht-berufstätige Kind. Ist dieses über seinen Ehegatten hinreichend für das Alter abgesichert, so wird eine weitere zusätzliche Altersvorsorge nicht akzeptiert, sondern diese Einkünfte müssen zur Leistung des Elternunterhaltes eingesetzt werden.
Hat der Ehegatte des unterhaltsverpflichteten jedoch nur unzureichend für das Alter versorgt, ist eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% auch beim Nichterwerbstätigen zu berücksichtigen, BGH, Az. XII ZB 236/14, Beschluss vom 29.4.2015