Kindergeld
Bislang war nicht entschieden, ob die verspätete Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung zur Versagung des Kindergeldanspruchs führt.
Dies hat das FG Münster, Beschluss vom 31. 10. 2018, Az. 7 K 1015/18 Kg, nunmehr so entschieden:
Beim gestuften Studiensystem (Bachelor/Master) besteht der Kindergeldanspruch weiter fort, wenn das Master-Studium zügig, also zum nächst möglichen Termin, nach dem Abschluss des Bachelor-Studiums aufgenommen wird.
Unschädlich ist dafür, wenn das Kind nach dem Bachelor-Abschluss eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die die Zeit bis zum nächsten möglichen Ausbildungsbeginn überbrücken soll. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind nach dem Bachelor-Abschluss den Master-Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können.
Wird der Familienkasse der erneute Ausbildungsbeginn erst später angezeigt, ist dies kein Grund, das Kindergeld zu versagen.
Wird daher Ihr Antrag auf Kindergeld von der Familienkasse mit der Verwaltungsauffassung begründet und abgelehnt, der Antrag sei nicht spätestens im Monat nach der Fortsetzung des Studiums angezeigt worden, müssen Sie Einspruch unter Hinweis des oben aufgeführten Urteils des FG Münster einlegen.