Kindergeldanspruch
Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, §§ 63, 32 EstG. Voraussetzung hierfür ist, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02.
Nach diesem Urteil gibt es von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen:
Ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen solchen findet, erhält gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG weiterhin Kindergeld. An die Ernsthaftigkeit werden jedoch hohe Erwartungen geknüpft und Bewerbungsbemühungen müssen nachgewiesen werden.
Gleiches gilt bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft. Hat das Kind einen Ausbildungsplatz und auch den Willen, die Ausbildung fortzusetzen, kann dies aber aus objektiven Gründen wegen seiner Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots bei Schwangerschaft nicht, ist es genauso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet.
Selbst ein Kind, das wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und damit seine Ausbildung im Inland nicht fortsetzen kann, erhält weiterhin Kindergeld, da der Umstand, dass die Ausbildung nicht fortgesetzt wird, nicht auf dem Willen des Kindes beruht. Der BFH hat dies auch in einem Fall der Untersuchungshaft bestätigt, wobei die Untersuchungshaft nicht zu einer Verurteilung führte, BFH-Urteil vom 23. Januar 2013, XI R 50/10, BStBl II 2014, 300.
Bei einer unverschuldeten Unterbrechung der Ausbildung, egal ob es sich um ein Studium oder eine Ausbildungsstelle handelt, wird das Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt, wenn ein Fortsetzungswille des Kindes besteht.