Kindesunterhalt beim Wechselmodell
Grundsätzlich sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig.
Nach § 1606 Abs.3 S.2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, durch dessen Pflege und Erziehung seine Unterhaltsverpflichtung, der andere Elternteil durch Zahlung des Barunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle.
Praktizieren die Eltern jedoch ein sogenanntes Wechselmodell , d.h. die Eltern wechseln sich bei der Betreuung der Kinder ab und jeder von ihnen nimmt ungefähr die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahr, entfällt nicht etwa der Barunterhalt, sondern beide Eltern müssen für den Barunterhalt einstehen. Dieser ist in der Regel deutlich höher als beim herkömmlichen Residenzmodell, da er sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern bemisst und einen erhöhten Bedarf für Wohn- und Fahrtkosten umfasst.
Dies gilt jedoch nur bei einem echten Wechselmodell, wenn also das Schwergewicht der Betreuung tatsächlich im gleichen Maße bei beiden Elternteilen liegt. Der BGH hat in seinem Beschluß vom 05. 11. 2014, Az. XII ZB 599/13 bei einen Vater, der seine Kinder an sechs von 14 Tagen betreut, ein Wechselmodell verneint.
Erbringt der Barunterhaltspflichtige jedoch mehr Betreuungsleistungen als üblich, kann seine infolge des erweiterten Umgangsrechts treffende finanzielle Mehrbelastung durch Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden. Dies unterliegt jedoch der gerichtlichen Einzelfallentscheidung.