Kindesunterhalt durch das Jugendamt geltend machen
Das Jugendamt muss auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern das Kind im Unterhaltsprozess vertreten
Leben die verheirateten Eltern gemeinsamer Kinder getrennt und üben sie das gemeinsame Sorgerecht aus, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Jugendamt im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil als Beistand des Kindes beauftragen.
Hierzu muss der betreuenden Elternteil beim Jugendamt gemäß §1712 Abs.1 Nr.2 BGB einen schriftlichen Antrag stellen, dass das Jugendamt das Kind als Beistand im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil vertritt. Das Jugendamt wird damit gesetzlicher Vertreter des Kindes, dessen Unterhalt durchgesetzt werden soll. Dies gilt auch für den Fall des §1629 Abs.3 S.1 BGB, BGH, Beschluss v. 29. 10. 2014, XII ZB 250/14.