Kindesunterhalt: Geänderte Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Grundlage für die Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche ist, wird jedes Jahr entsprechend angepasst. In der Regel wird der Bedarf der Kinder um einige Euro im Monat angehoben.
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2018 erfuhr jedoch in einem wesentlichen Bereich eine Änderung:
Die Tabelle ist unterteilt in verschiedene Einkommensstufen und vier Altersgruppen, denn ein Kind von 14 Jahren, das einen unterhaltsverpflichteten Vater mit einem Einkommen in Höhe von monatlich 5.000,00 EUR hat, hat einen höheren Bedarf als ein Kind von 2 Jahren, dessen Vater beispielsweise 1.400,00 EUR verdient.
Bislang musste ein Unterhaltsverpflichteter, der ein Netto-Einkommen bis zu 1.500,00 EUR monatlich verdiente, den Mindestbetrag (100%) nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Die nächst höhere Einkommensstufe betraf Einkommen zwischen 1.501,00 und 1.900,00 EUR. Hiernach mussten 105% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden.
Der BGH hat jetzt diese Einkommensgruppen neu gefasst, denn er war der Auffassung, dass ein Unterhaltsberechtigter, der 1.500,00 EUR verdient, nicht für zwei Kinder den Mindestunterhalt zahlen kann, ohne sein eigenes Existenzminimum zu unterschreiten.
Daher wurde die unterste Einkommensgruppe von 1.500,00 auf 1.900,00 EUR angehoben. Wer heute bis zu 1.900,00 EUR netto monatlich verdient, muss Kindesunterhalt nicht in Höhe von 105%, sondern lediglich in Höhe von 100% der Düsseldorfer Tabelle zahlen.
Dies hat zur Folge, dass alle Einkommensgruppen herabgestuft wurden und demnach derjenige, der einen Unterhaltstitel von beispielsweise 120% erfüllen muss, nach der neuen Düsseldorfer Tabelle lediglich noch 115% zahlen muss.
Es lohnt sich also, die vereinbarten Kindesunterhaltszahlungen zu überprüfen und bestehende Unterhaltstitel notfalls abändern zu lassen.