Kindesunterhalt: Was gehört dazu?
Der Unterhalt für ein Kind bemisst sich an seinem Bedarf.
Der wird grundsätzlich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese Regelsätze, die sich nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltsverpflichteten richten, decken aber im Einzelfall nicht alle Bedürfnisse eines Kindes ab.
Fällt während eines längeren Zeitraums ein regelmäßiger Mehrbedarf des Kindes an, der das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist, wird er bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt und ist zusätzlich zum Regelbedarf zu zahlen. Die Mehraufwendungen müssen jedoch im Interesse des Kindes berechtigt sein und die Zahlung muss dem Unterhaltsschuldner ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts möglich sein.
Im Einzelfall muss sich aber auch der Elternteil, der die Kinder betreut, an den Mehrkosten beteiligen
Hierunter fallen:
- Kindergartenkosten
- Nachhilfe
- Besuch einer Privatschule, Tagesheimschule, Internat
- Krankheitsbedingter Mehrbedarf, auch keferorthopädische Kosten
- Kosten für ein Auslandsstudium, wenn dadurch Kenntnisse erworben, vertieft oder erweitert werden, die die fachliche Qualifikation des Kindes und seine Berufsausaussichten fördern
Anders ist dagegen der sogenannte Sonderbedarf zu behandeln. Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn es sich um einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf handelt, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war.
Ob ein Sonderbedarf vorliegt, wird nicht nach allgemeineren Maßstäben festgelegt, sondern immer nur von Fall zu Fall entschieden.
Im Einzelfall waren dies:
- Kosten, die durch eine Krankheit entstehen
- Erstausstattung eines Säuglings
- Klassenfahrt
- Vorübergehender Nachhilfeunterricht
- Im Einzelfall Kosten eines Computers
- Anschaffung eines Musikinstrumentes für Musikstudenten
- Umzugskosten
- Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss
Anders als bei dem Mehrbedarf, den der Unterhaltsverpflichtete in der Regel allein zahlen muss, müssen sich beide Elternteile an den Kosten für Sonderbedarf im Verhältnis ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beteiligen. In der Regel dürfte dies jeweils die Hälfte sein.
Danach hat sich also i.d.R. der nichtbetreuende Elternteil insbesondere an den Kosten auch für Klassenfahrten hälftig zu beteiligen.