Kindeswohlgefährdung
Eine 15-jährige Schülerin unterhielt eine intime Beziehung zu ihrem 47-jährigen „angeheirateten Onkel“.
Die Eltern, die mit dieser Beziehung nicht einverstanden waren, wollten ein gerichtliches Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber dem 47-jährigen erwirken.
Die Eltern versuchten zunächst mit zahlreichen Gesprächen diese Beziehung zu unterbinden. Die Tochter entzog sich jedoch dem elterlichen Zugriff und setzte sich mit dem Mann nach Südfrankreich ab, wo sie polizeilich aufgegriffen wurde und nach Hause zurückgebracht wurde.
Die Eltern versuchten in der Folgezeit massivst die Beziehung der Tochter zu dem 47-jährigen zu unterbinden, da die Tochter nicht mehr zur Schule ging, ihre sozialen Kontakte vernachlässigte und untertauchte. Die Eltern beantragten daraufhin gerichtlich die Unterbringung der Jugendlichen in einer psychiatrischen Klinik, wo die Tochter zunächst in der geschlossenen Abteilung untergebracht war und danach sogar freiwillig noch blieb.
Das von den Eltern angerufene Amtsgericht stellte eine Kindeswohlgefährdung fest und erließ einen Beschluss, in dem es dem 47-jährigen untersagt wurde, ein Zusammentreffen mit der Jugendlichen herbeizuführen und für den Fall einer zufälligen Begegnung unverzüglich einen Mindestabstand von 50 m herzustellen. Darüber hinaus wurde ihm verboten, über jegliche sonstige (Fern-)Kommunikationsmittel Kontakt mit der Jugendlichen herzustellen.
Das OLG Brandenburg, Az 9 UF 132/15, Beschluss vom 24.3.2016, hob diese Entscheidung des Amtsgerichts jedoch wieder auf. Denn es sah die Ursache der Kindeswohlgefährdung nicht in der Beziehung zu dem 47-jährigen, sondern der eskalierte Konflikt mit den Eltern gefährde das Kindeswohl.
Minderjährigen, sofern sie älter als 14 Jahre sind, dürfen nach deutschem Recht über ihr Sexualleben selbst entscheiden. Der unverändert geäußerte Wunsch der Tochter, ihre Liebesbeziehung zu dem Mann aufrechterhalten und pflegen zu wollen, war nach Überzeugung des Gerichts Ausdruck einer bewussten Eigenentscheidung. Von einer Abhängigkeit der Tochter von diesem Mann könne nicht ausgegangen werden, da die Jugendliche sehr selbständig sei.