Kosten des Umgangs
Grundsätzlich ist es Sache des Umgangsberechtigten, die Kinder beim betreuenden Elternteil abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen.
Wohnt der Umgangsberechtigte weit entfernt vom Wohnsitz der Kinder, kann er in beengten finanziellen Verhältnissen die Kosten für ein Bahn- oder Flugticket, bzw. notwendige Übernachtungskosten unterhaltsrechtlich abziehen, damit sein Umgang durch zu hohe Kosten nicht erschwert oder gar verhindert wird. Bei ausreichenden Einkommen gilt dies jedoch nicht.
Der Umgangsberechtigte darf selbst entscheiden, wie er das Kind transportiert. Dem betreuenden Elternteil können jedoch auch Mitwirkungspflichten entstehen, wie z.B. das Bringen und Abholen vom Bahnhof, Flughafen oder einer Autobahnraststätte.