Kosten einer Tagesmutter
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, indem eine geschiedene Mutter die anteiligen Kosten für die Betreuung der bei ihr lebenden Kinder durch eine Tagesmutter vom Kindesvater ersetzt haben wollte, BGH 04. 10. 2017, XII ZB 55/17.
Die Eltern hatten mit der Scheidung eine Vereinbarung getroffen, indem der Kindesvater Ehegattenunterhalt an die Mutter sowie Kindesunterhalt für die beiden Kinder zu zahlen hatte. Da die Mutter arbeitete, stellte sie eine Tagesmutter ein, die die Kindervon der Schule abholte, das Essen zubereitete und die Kinder bei den Hausaufgaben betreute. Die Kosten für die Tagesmutter wurden in der Weise berücksichtigt, dass vom Erwerbseinkommen der Mutter die Kosten der Tagesmutter in Abzug gebracht wurden, das Einkommen der Mutter sich dadurch verringerte und sie einen höheren Ehegattenunterhalt erhielt.
Als die Mutter später eine besser bezahlte Arbeitsstelle fand, erhielt sie keinen Ehegattenunterhalt mehr. Sie verlangte jedoch vom Kindesvater die anteiligen Kosten für die Tagesmutter.
Anders als die Schul- oder Hortkosten der Kinder stellen Betreuungskosten keinen Mehrbedarf dar, an dem sich der Kindesvater beteiligen muss. Der Kindesvater ist gemäß § 1606 BGB zum Barunterhalt verpflichtet, wenn der andere Elternteil im Gegenzug die Kinder betreut. Wenn die Kindesmutter diese Betreuungspflicht auf eine Tagesmutter verlagert, muss sie auch für diese Kosten allein aufkommen.
Die Kindesmutter kann diese Kosten jedoch als berufsbedingte Aufwendungen bei einem eventuellen Ehegattenutnerhaltsanspruch geltend machen. Dann verringern diese Kosten jedoch nur ihr Einkommen und erhöhen so ihren Unterhaltsanpruch.
Nur wenn die Betreuung auf eine besondere pädagogische Förderung in staatlichen oder privaten Einrichtungen ausgerichtet ist, kommt eine Beteiligung des Unterhaltsverpflichteten in Frage.
Das bedeutet, solange sowohl Ehegatten- als auch Kindesunterhalt gezahlt wird, werden die Kosten einer Tagesmutter indirekt auch vom Unterhaltspflichtigen mitgetragen.
Sobald jedoch ein Ehegattenunterhalt nicht mehr geschuldet wird, ist eine Erstattungsmöglichkeit nicht mehr möglich.
Bei dem Abschluss einer Vereinbarung sollte daher unbedingt vereinbart werden, dass beide Elternteile sich an den Betreuungskosten anteilig beteiligen, unabhängig von dem Bestehen eines Ehegattenunterhaltsanspruchs.