Leihmutterschaft und Eizellenspende
Das OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. 04. 2017, Az. I UF 83/13 erkannte eine auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft nicht an.
Ein deutsches Ehepaar, 61 und 58 Jahre alt, wollten ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Agentur in Colorado Springs/USA im Jahr 2010 in die Tat umsetzen.
Diese Agentur vermittelte ihnen eine Eizellenspenderin, deren Eizellen mit Samenzellen des Ehemannes befruchtet wurden sowie eine Frau zum Austragen der von dem deutschen Ehepaar bestimmten Embryonen.
Vertraglich wurde vereinbart, dass der Leihmutter zunächst mindestens zwei Embryonen bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei drei Versuchen Embryonen in nicht festgelegter Anzahl eingebracht werden sollten und verbleibende Embryonen für spätere Übertragungen oder anderweitige Verwendungen aufbewahrt werden. Ihr sollte ein Grundentgelt von 23.000,00 $, bei Bestätigung einer Schwangerschaft ein weiteres Entgelt von 300.000,00 $ und bei einer Zwillingsschwangerschaft 500.000,00 $ gezahlt werden. Zusätzlich erhielt sie während der Schwangerschaft einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.000,00 $ nebst Kostenerstattung für Fahrt- und Kleidungskosten, Haushaltshilfe, Massage und Yogakurse sowie unterschiedliche Beträge für die psychischen und physischen Belastungen durch Hormonbehandlungen, Embryonenuntersuchungen oder Fötenreduzierungen, Abtreibungen und für die Geburt.
Wieviel die Agentur für diese Vermittlung erhielt, wurde nicht bekannt.
Die Leihmutter musste sich darüber hinaus verpflichten, für alle Kosten des Kindes aufzukommen, falls sie sich einem Abtreibungs- oder Fötenreduzierungsverlangen der Eheleute verweigern sollte.
Im Jahr 2011 gebar die Leihmutter Zwillinge. Durch Urteil des Gerichts in Colorado wurde die deutsche Ehefrau zu deren rechtlicher Mutter bestimmt und ihr Ehemann zum rechtlichen Vater. In dem amerikanischen Urteil wurde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung an dem Wohnort der Eheleute für ungültig erklärt werden könne.
Als die Eheleute nach Deutschland zurückkehrten, gaben sie ein Abstammungsgutachten bei der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf in Auftrag, das die Vaterschaft des Ehemannes zu 99,99% bestätigte.
Daraufhin beantragten die Eheleute vor dem deutschen Gericht, dass das amerikanische Urteil anerkennt wird und sie als rechtliche Eltern der Kinder auch nach deutschem Recht gelten.
Das OLG Braunschweig lehnte jedoch die Anerkennung der Entscheidung des amerikanischen Urteils ab, da dieses mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist und bestimmte die Ehefrau nur zum Vormund der Kinder.
Nach deutschem Recht stützt sich eine Elternschaft allein auf Abstammung oder Adoption, nicht aber auf eine vertragliche Vereinbarung.
Nach deutschem Recht ist es strafbar,
• eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.
• mehr als drei Eizellen einer Frau zu befruchten
• eine Samenzelle in eine Eizelle zu verbringen, ohne die Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.
• eine solche Befruchtung vorzunehmen oder zu vermitteln.
• weibliche Eizellen und Eizellenspenden weiterzugeben
• ein Kind für jemand anderen auszutragen
Der Ehemann hat jedoch die Möglichkeit, in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor einem deutschen Gericht seine rechtliche Stellung als Vater zu erlangen; die Ehefrau könnte dann im Wege eines Adoptionsverfahrens die rechtliche Mutter der Kinder werden.