Muss ein Rentner seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für Unterhaltszahlungen verwenden?
Anrechnung überobligationsmäßiger Einkünfte
Geht ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch einer selbstständigen Tätigkeit nach und erzielt hieraus Einkünfte, wird er diese in der Regel zur Hälfte für Unterhaltszahlungen einsetzen müssen.
Dies gilt aber nur bis der Rentner ein Alter erreicht hat, in dem es ihm völlig unzumutbar ist, noch weiter zu arbeiten. Im zugrunde liegenden Fall war der Rentner bereits 78 Jahre alt. Hier entschied das Gericht, dass die Einkünfte überobligationsmäßig sind und in engen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr für Unterhaltsleistungen einzusetzen sind, OLG Koblenz, Beschluss v. 18. 06. 2014, 9 UF 34/14.