Müssen Eltern ihrem volljährigen Kind Ausbildungsunterhalt für eine berufsvorbereitende Maßnahme zahlen?
Eltern haben gegenüber ihren Kindern, die sich im Alter zwischen 18 und 21 Jahren (sogenannte privilegierte Volljährige) noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil Zuhause leben, eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.
Das bedeutet, die Eltern müssen einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen und eventuell auch einen Nebenjob ausüben, um zumindest den Mindestunterhalt für die Kinder leisten zu können.
In der allgemeinen Schulausbildung befindet sich ein volljähriges Kind laut BGH, Urteil vom 10. 05. 2001, XII ZR 108/99, wenn
• der Schulbesuch auf den allgemeinen Erwerb eines Schulabschlusses zielt, der eine Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung ist,
• die Schulausbildung muss die Zeit und Arbeitskraft des Schülers überwiegend beanspruchen, d.h. eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, darf neben der Schulausbildung nicht möglich sein,
• die Schulausbildung setzt einen kontrollierten Unterricht voraus, der nicht der freien Entscheidung des Schülers überlassen werden darf.
Demnach ist ein einjähriger Berufsorientierungslehrgang nach abgeschlossener Schulausbildung und abgebrochener Lehre nicht als Fortsetzung der allgemeinen Schulausbildung anzusehen, wonach keine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht.
Die Teilnahme an einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr fällt in die allgemeine Schulausbildung, wenn das Kind einen bisher nicht erreichten Hauptschulabschluss erreichen kann. Erhält das Kind eine Berufsausbildungsbeihilfe, so ist diese auf den Bedarf des Kindes anzurechnen