Neues Unterhaltsvorschussgesetz
Zahlen Ex-Partner von Alleinerziehenden keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, springt der Staat mit einem Vorschuss ein.
Bislang wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum zwölften Geburtstag des Kindes und höchstens für die Dauer von sechs Jahren gezahlt.
Mit dem neuen Gesetz (UVG), das rückwirkend zum 01. 07. 2017 in Kraft tritt, gilt der Anspruch nunmehr ohne Befristung für Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem sogenannten Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (§ 2 Abs. 1 UhVorschG i. V. m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB).
Der Mindestunterhalt wird alle zwei Jahre festgelegt. Von diesem ist allerdings das Kindergeld, das der Alleinerziehende erhält, in vollen Umfang in Abzug zu bringen.
Damit ergeben sich für 2017 (rechnerisch) folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
• Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 EUR (342 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
• Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 EUR (393 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
• Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 EUR (460 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
Dieser Anspruch ist allerdings an Bedingungen geknüpft:
• das Kind darf nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sein oder
• der alleinerziehende Elternteil muss im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600 EUR erzielen.
Achtung: Wer nunmehr rückwirkend zum 1. Juli 2017 solche Unterhaltsvorschuss-Ansprüche für seine Kinder geltend machen möchte, muss den Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen. Antragsformulare gibt es bei den Jugendämtern, speziell für Mainz
- bei der Unterhaltsvorschussstelle im Amt für soziale Leistungen
- auf der Homepage der Stadt Mainz
https://www.mainz.de/vv/produkte/soziale_leistungen/100140100000026831.php.media/131054/Unterhaltsleistungen__UVG__-_Antrag_-ausfuellbar.pdf
Wer erst ab Oktober Unterhaltsvorschuss beantragt, kann wie bislang eine rückwirkende Bewilligung für höchstens einen Monat erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Alleinerziehende bereits Bemühungen unternommen hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen. Ansonsten werden Zahlungen ab dem laufenden Monat bewilligt.