Nutzung der Ehewohnung, des Hauses nach Trennung der Eheleute
Entscheiden sich die Eheleute zur Trennung, ist die Frage der weiteren Nutzung der Ehewohnung oftmals streitig.
Zum einen gibt es die Möglichkeit, insbesondere in wirtschaftlich engen Verhältnissen, innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ehepartner getrennt wirtschaften, also nicht mehr für den anderen einkaufen, waschen, putzen oder kochen. Das ist besonders in Haushalten mit Kindern problematisch. Nur getrennte Schlafzimmer zu beziehen, ist nicht ausreichend.
Zum anderen erfolgt die Trennung durch Auszug eines Ehegatten. Allerdings kann kein Ehepartner vom anderen den Auszug aus der Ehewohnung verlangen, denn grundsätzlich ist jeder Ehegatte berechtigt, auch nach der Trennung die eheliche Wohnung oder das gemeinsame Haus weiter zu nutzen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Ehegatte Alleineigentümer ist.
Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, kann der andere daraufhin sofort die Schlösser der Wohnung austauschen, da der ausgezogene Ehegatte sein Besitzrecht aufgegeben hat. Allerdings kann der ausgezogene Ehegatte innerhalb von 6 Monaten nach seinem Auszug von dem anderen verlangen, wieder in die Ehewohnung zurückzuziehen. Danach hat er sein Nutzungsrecht endgültig verloren.
Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung, bzw. das Haus zukünftig nutzen darf, muss das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden, ob und wie die Ehewohnung aufzuteilen ist oder ob ein Ehegatte die Wohnung insgesamt alleine nutzen darf. Hierbei wird das Gericht in der Regel für den Ehepartner positiv entscheiden, bei dem die minderjährigen Kinder leben.
Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung oder dem Haus spielen hierbei keine wesentliche Rolle. Auch der Nicht-Eigentümer kann während der Trennungszeit also die Ehewohnung zugewiesen bekommen. Wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, ist für eine gerichtliche Regelung über die Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit ohne jede Bedeutung