Realsplitting
Zahlt ein Ehemann an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt, kann er von der geschiedenen Ehefrau verlangen, dass sie die Anlage U unterschreibt. Damit kann der Ehemann seine Unterhaltsleistungen als besondere Belastungen bei der Steuerveranlagung berücksichtigen lassen und seine Steuerschuld verringern.
Er ist jedoch verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten entstehen, da die Ehefrau im Gegenzug die Unterhaltszahlungen versteuern muss. Dazu gehören sowohl die erhöhten Steuerforderungen der Ehefrau als auch die Kosten für einen Steuerberater.
Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für die Ehefrau fest, den der Ehemann ersetzen muss. Ob dies jedoch auch für die Steuervorauszahlungen gilt, ist umstritten.
In einem zu entscheidenden Fall des Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 79/18 musste die geschiedene Ehefrau für das Jahr 2016 eine Steuernachzahlung in Höhe von EUR 4.796,81 € zahlen. Ohne die Versteuerung der durch den Ehemann gezahlten Unterhaltsleistungen hätte sie eine Steuererstattung in Höhe von 120,99 € erhalten. Der Ehemann musste also den Differenzbetrag in Höhe von EUR 4.917,80 der Ehefrau erstatten.
Das zuständige Finanzamt setzte jedoch auch gegenüber der Antragstellerin für das laufende Jahr 2017 Steuervorauszahlungen fest und verlangte die Zahlung von EUR 4.264,00. Der Ehemann weigerte sich zu zahlen, da er erst mit der späteren Festsetzung der Jahressteuer seine Zahlungsverpflichtung sah.
Dieser Auffassung hat das OLG jedoch klar widersprochen. Der Ehemann ist bereits mit der Festsetzung der Steuervorauszahlung verpflichtet, diesen Nachteil gegenüber der Ehefrau auszugleichen und nicht erst mit der Feststellung der Jahressteuer.
Sollten das Finanzamt daher Steuervorauszahlungen gegen Sie festsetzen, die aus der Versteuerung Ihrer Unterhaltsleistungen resultieren, muss der Unterhaltsschuldner auch sofort diese Vorauszahlungen übernehmen.