Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern
Haben Schwiegereltern ihrem Kind und dessen Ehegatten während bestehender Ehe Geld geschenkt, kann das Geld nach Scheidung der Eheleute vom Schwiegerkind zurückgefordert werden.
Das Oberlandesgericht Köln, FamRZ 15, 1333, hatte in einem Fall entschieden, dass eine Schwiegermutter von der Ehefrau ihres Sohnes den hälftigen Betrag, den die Schweigermutter zur Renovierung des gemeinsamen Hauses und für den Einbau eines Garagentores den Eheleuten geschenkt hatte, zurückfordern kann.
Das Gericht nahm an, dass die Schwiegermutter diese Schenkung in Erwartung getätigt hatte, dass die Ehe ihres Sohnes mit der Schwiegertochter Bestand haben würde. Mit ihrer Schenkung ermöglichte die Schwiegermutter, dass eine Familienwohnung geschaffen wird, die ihrem Sohn auf Dauer zugutekommen würde.
Der Zweck der Schenkung, die Ehe des eigenen Kindes zu unterstützen, ist nach Ansicht des Gerichts erst bei einer Ehedauer von 30 Jahren erreicht.
Im vorliegenden Fall war mit dem Scheitern der Ehe nach 20 Ehejahren der Schenkungszweck danach nicht erfüllt, war also die Geschäftsgrundlage entfallen, sodass die Schwiegermutter einen Anspruch auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen die Schwiegertochter für die unentgeltliche Zuwendung hatte.
Das Gericht hat jedoch der Schwiegermutter nicht den ganzen zugewandten Betrag zugesprochen, sondern hat Abschläge vorgenommen, da bereits zwei Drittel der Zweckerreichung (30 Ehejahre) erfüllt war.
Schwiegereltern sollten daher immer sämtliche Belege von Zuwendungen an das eigene Kind und das Schwiegerkind aufbewahren, da nach Ansicht des OLG Köln auch noch nach einer zwanzigjährigen Ehedauer eine Teilrückforderung möglich ist.