Rückforderung von Kindesunterhaltsleistungen, wenn ein Kind von einem Elternteil zum anderen wechselt
Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Derjenige Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und die Erziehung des Kindes, nur der nichtbetreuende Elternteil ist also grundsätzlich barunterhaltspflichtig, § 1603 Abs.3 BGB.
Besteht jedoch ein starkes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Einkommen der Eltern, kann in Ausnahmefällen auch ein betreuender Elternteil neben seiner Betreuungsleistung zusätzlich zur Barzahlung verpflichtet werden. Ein solches Ungleichgewicht besteht laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, BGH, FamRZ 13, 1558, dann, wenn der kinderbetreuende Elternteil mehr als das Dreifache unterhaltsrelevante Einkommen als der andere Elternteil bezieht. In einem solchen Fall muss der kinderbetreuende Elternteil neben der Kinderbetreuung auch den Barunterhalt voll übernehmen.
Weigert sich ein Elternteil, der an sich leistungsfähig ist, für das minderjährige Kind an den betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen, muss der Kindesunterhalt gerichtlich eingeklagt werden.
Wechselt das minderjährige Kind während eines solchen Verfahrens jedoch in den Haushalt des anderen Elternteils, so kann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden.
Ein solcher Anspruch muss jedoch innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, damit dieser nicht verwirkt.