Rückforderungen von Schenkungen der Schwiegereltern zur Finanzierung eines Hausdarlehens nur im Umfang des Tilgungsanteils
Haben Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind zur Finanzierung eines gemeinsamen Hauses zum dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes ein Darlehen finanziert, so können diese nach Scheitern der Ehe von dem Schwiegerkind lediglich den Tilgungsanteil des von ihnen gezahlten Darlehens zurückverlangen, da hiermit eine Vermögensbildung erreicht wurde. Die Zinsen hingegen dienten lediglich der Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes und können nicht zurückgefordert werden.
Allerdings ist dieser Anspruch zu reduzieren, wenn seit der Schenkung bereits viele Jahre vergangen sind und die Kinder das Haus gemeinsam genutzt haben, da sich dann zumindest ein Teil des vereinbarten Zweckes erfüllt habe. Eine allgemeine zeitliche Begrenzung auf 20 Jahre, wie es die Rechtsprechung bislang entschieden hat, schließt der BGH ausdrücklich aus, vgl. BGH Beschluß vom 26. 11. 2014, Az. XII ZB 666/13.