Schadensersatzanspruch des Kindes bei Abhebung von seinem Sparbuch
Kindern steht ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zu, wenn dieser Abhebungen vom Sparbuch der Kinder vorgenommen hat, da der Vater damit einer Pflichtverletzung bei der Ausübung seiner elterlichen Sorge begangen hat.
Die elterliche Sorge umfasst u.a. auch die Vermögenssorge. Diese beinhaltet nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen.
Auch das Argument, mit dem Geld für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert zu haben, erlaubt keine andere Betrachtung. Selbst wenn die Mutter mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen wäre, wäre der Schadensersatzanspruch begründet, weil Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist, vgl. OLG Bremen, Az 4 UF 112/14, Beschluss vom 3.12.2014.