Steuererstattungen und Steuernachzahlungen
Eheleute streiten sich häufig nach einer Trennung darüber, wem eine Steuererstattung aus der Zeit der Zusammenveranlagung zusteht und wer für die Nachforderung des Finanzamtes aufkommen muss.
Grundsätzlich haften Eheleute bei einer Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner für ihre Steuerschulden. Wie diese Steuerschulden, bzw. Steuererstattungen im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird, ist streitig.
Trennen sich die Eheleute beispielsweise im Juli 2018, können und müssen sie für das gesamte Jahr 2018 noch eine Zusammenveranlagung wählen. Für den Besserverdienende bedeutet das in der Regel wegen des Realsplittings einen geringeren Steuerabzug, was zu einer Steuererstattung führt, bzw. zu einer geringeren Steuernachzahlung. Was erhält der andere Ehegatte davon, bzw. wie muss er sich beteiligen?
Treffen die Eheleute Vereinbarung über eine hälftige Aufteilung, ist hiergegen nichts einzuwenden. Gibt es jedoch Streit über die Verteilung, so hat der BGH entschieden, BGH FamRZ 06, 1178 ff, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufkommen muss, die auf seine Einkünfte entfällt.
Die Eheleute berechnen hierzu ihre Steuerschuld auf der Basis einer fiktiven getrennten Einzelveranlagung und ermitteln so ihren Anteil an der der vom Finanzamt geforderten Nachzahlung oder Erstattung.
Bei einer Alleinverdienerehe trifft die Steuerlast nur den Alleinverdiener, sodass der andere Ehegatte keinen Anspruch auf Beteiligung an der Steuererstattung hat, aber sich auch nicht an einer Nachforderung beteiligen muss.
Bei einer familienrechtlichen Überlagerung kann eine Steuerschuld oder Erstattung im Einzelfall aber auch ganz anders verteilt werden, insbesondere bei Beteiligung von Selbstständigen.
Auf jeden Fall sind die Steuererstattungen oder Steuernachforderungen jedoch bei einer Unterhaltsberechnung mit zuberücksichtigen.