Stiefeltern, welche Rechte haben sie?
Grundsätzlich haben die Eltern das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, § 1626 BGB. Dieses Recht ist höchstpersönlich und unverzichtbar und kann nicht übertragen werden.
Es ist jedoch möglich, andere Personen mit der Ausübung von Befugnissen aus Teilen der elterlichen Sorge zu bevollmächtigen. Hierzu gehört z.B. die Beauftragung der Tagesmutter, das Kind vom Kindergarten abzuholen und zu betreuen.
Nach § 1687 b BGB hat der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, also Stiefvater oder Stiefmutter, aber ein Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Damit will man die neuen Familienbande im Interesse des Kindes stärken.
Auch bei Gefahr in Verzug, hat sich das Kind beispielsweise verletzt und muss ins Krankenhaus, ist der Ehegatte berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Kindeswohl notwendig sind. Er muss aber den sorgeberechtigten Elternteil unverzüglich informieren.
Stirbt nun der Elternteil, der die Alleinsorge innehatte, so wird in der Regel die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil übertragen. Nur wenn dies dem Kindeswohl widerspricht, wird das Gericht einen Vormund bestellen. Dies kann auch der Stiefelternteil sein.
Oftmals lebt das Kind aber schon sehr lange beispielsweise mit der Mutter und dem Stiefvater zusammen, sodass die Mutter es besser findet, wenn das Kind nach ihrem Tod weiterhin bei dem Stiefvater bleibt, anstelle beim leiblichen Vater.
In diesem Fall kann die alleinsorgeberechtigte Mutter in einem formell ordnungsgemäßen Testament ihren Ehemann (Stiefvater) als Vormund für ihr Kind benennen, §§ 1937, 1777 BGB. Existiert ein solches Testament hat der Stiefvater damit ein Recht darauf, vom Gericht als Vormund bestellt zu werden. Er hat dann die Pflicht, für das Kind und auch dessen Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.
Möchte ein allleinsorgeberechtigter Elternteil also, dass im Falle seines Todes sein Kind weiterhin von seinem neuen Ehegatten betreut wird, sollte er in einem Testament seinen Ehegatte als Vormund benennen.