Trennung der Eheleute - Wann müssen die Steuerklassen geändert werden?
Viele Eheleute lassen sich während Ihrer Ehe steuerlich zusammen veranlagen, weil dies zu einer geringeren Gesamt-Steuerbelastung führt, denn es gilt die sogenannte Splittingtabelle, § 26 B EStG. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur so lange die Eheleute zusammen leben.
Folgende Steuerklassen können die Eheleute hierbei wählen:
• verheiratete Arbeitnehmer können die Lohnsteuerklasse III wählen, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist oder der andere selbstständig ist,
• beide Ehegatten könne in die Steuerklasse IV eingestuft werden, wenn beide etwa gleich viel verdienen
• der besser Verdienende wählt die Steuerklassen III und der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse V.
Mit der Kombination aus Steuerklasse III und V erzielt beispielsweise der besser verdienende Ehemann aufgrund seiner günstigen Steuerklasse III ein höheres Nettoeinkommen, da die steuerlichen Abzüge niedrig sind. Das Einkommen der schlechter verdienenden Ehefrau hingegen unterliegt einer sehr hohen steuerlichen Abgabe, sodass ihr ausgezahltes Nettoeinkommen sehr niedrig ist.
Während der intakten Ehe erleidet die Ehefrau durch die schlechtere Steuerklasse nicht unbedingt Nachteile, da davon ausgegangen wird, dass die Ehepartner gemeinsam wirtschaften und die Ehefrau so an dem höheren Nettoeinkommen des Ehemannes beteiligt ist.
Trennen sich die Eheleute jedoch, so besteht für die Ehefrau kein Grund mehr, sich weiterhin auf die schlechtere Steuerklasse einzulassen und auf Einkünfte zu verzichten. Sie kann von ihrem Ehemann verlangen, dass im Jahr der Trennung ab dem Monat, der der Trennung folgt, beide Ehepartner in die Steuerklasse IV eingestuft werden. Weigert sich der Ehemann, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Zu beachten ist jedoch hierbei, dass sich damit auch Unterhaltsansprüche ändern können. Sinkt das Nettoeinkommen des Ehemannes, so kann er auch nur noch einen geringeren Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zahlen.
Für das Jahr, in dem sich die Eheleute getrennt haben, ist eine gemeinsame Steuererklärung möglich und sogar verpflichtend, wenn ein Ehegatte dies verlangt.
In dem darauf folgenden Jahr muss eine getrennte Veranlagung erfolgen, also beide Steuerklasse I, oder Steuerklasse II für den kinderbetreuenden Elternteil.
Eheleute, die dauerhaft getrennt leben und jahrelang noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung, das strafrechtlich verfolgt wird.