Trennung: Kfz-Versicherung
Während einer Ehe fährt oftmals ein Ehegatte einen Pkw, der vom anderen Ehegatten versichert wird, weil dieser günstigere Versicherungskonditionen bekommt. Kommt es jetzt zur Trennung der Eheleute, will der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, seinen Pkw selbst versichern und auch gerne den von ihm erfahrenen Schadensfreiheitsrabatt zur neuen Versicherung mitnehmen.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Übernahme des Schadensfreiheitsrabattes eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten möglich, wenn
• Der Übernehmer das versicherte Fahrzeug überwiegend selbst gefahren hat und
• Der Versicherungsnehmer der Übertragung zustimmt.
Diesen Anspruch kann der Ehegatte notfalls gemäß §1353 BGB vor dem Familiengericht geltend machen, denn Ehegatten sind verpflichtet, Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen zu nehmen und die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten zu minimieren.
Sollte die Übertragung jedoch auf Seiten des übertragenden Ehegatten zu unzumutbaren Nachteilen führen, muss der Ehegatte nicht zustimmen. Benötigt zum Beispiel der zur Übertragung aufgeforderte Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt selbst und will der die Übertragung begehrende Ehegatte nur seinen Zweitwagen günstiger versichern, dürfte kein Anspruch bestehen.